Bewilligungspflicht für Abbruch und Zweckentfremdung beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Die Bewilligungspflicht für Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum wird beibehalten und im WRFG statuiert. Gleichzeitig wird jedoch der Ablauf der Bewilligungserteilung insofern vereinfacht, als über die Bewilligungsfähigkeit zukünftig im Baubewilligungsverfahren ohne Einbezug bzw. Anhörung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) entschieden wird.
Bei Abbruchgesuchen soll demnach die behördliche Prüfung, ob entsprechende Kriterien erfüllt sind (vor allem ob durch den Ersatzneubau mindestens gleich viel Wohnraum entsteht), im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens stattfinden. Mit dem Wegfall der Gesuchsprüfung durch die SSM, respektive der alleinigen Zuständigkeit des Bau- und Gastgewerbeinspektorats, sollen die bürokratischen Hürden auf dem Weg zu einer Abbruchbewilligung im Vergleich zu heute etwas reduziert werden.

Link zum zuständigen Bau- und Gastgewerbeinspektorat